Dies ist aber nicht darum der Fall, weil das Bundesstrafgericht untätig geblieben oder nicht im erforderlichen Mass tätig geworden wäre, sondern weil es in Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Normen die Beschwerde abgewiesen hat. Ob dies rechtlich zu überzeugen vermag, hat das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Anhaltspunkte für irgendwelche Unregelmässigkeiten, wie sie die Anzeigerin geltend macht, bestehen im Übrigen nicht. 5. Der Aufsichtsanzeige ist damit keine Folge zu geben.