Sie hat damit keine Rechtsverweigerung begangen, die auf organisatorische Mängel hinweist. Vielmehr hat sie u.a. geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Opportunitätsprinzips vorliegend gegeben sind und hat dies angesichts des Gesamtkontextes bejaht. Die Abweisung der Beschwerde führt im Resultat zwar dazu, dass das von der Anzeigerin eingeleitete Strafverfahren nicht anhand genommen wird. Dies ist aber nicht darum der Fall, weil das Bundesstrafgericht untätig geblieben oder nicht im erforderlichen Mass tätig geworden wäre, sondern weil es in Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Normen die Beschwerde abgewiesen hat.