Insbesondere sei kein oder nur ein äussert geringes Organisationsverschulden der angezeigten Unternehmungen ersichtlich. Die Tatfolgen seien nicht primär durch das Handeln der Angezeigten, sondern vorwiegend durch dasjenige von E.________ und Konsorten verursacht. Insgesamt komme dem angezeigten Sachverhalt im Gesamtkontext nur eine sehr untergeordnete Bedeutung zu. Schliesslich würde die Ausdehnung des bereits sehr weit fortgeschrittenen Verfahrens in Sachen E.________ aufgrund des internationalen Bezugs zu diversen Rechtshilfeverfahren führen, was zu einer untragbaren Verzögerung und Komplexität führen würde, welche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit krass entgegenlaufen würde.