4.2 Vorliegend hat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Bundesanwaltschaft in einem einlässlichen Entscheid behandelt. Sie ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gerechtfertigt und die Beschwerde daher abzuweisen sei. Sie führt aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Heranziehung des Opportunitätsprinzips gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB gegeben seien. Insbesondere sei kein oder nur ein äussert geringes Organisationsverschulden der angezeigten Unternehmungen ersichtlich.