4. 4.1 Die Rechtsprechung ist, wie in Erwägung 2 ausgeführt, von der Aufsicht des Bundesgerichts ausgenommen. Die Frage, ob das Bundesstrafgericht eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens zu Recht abgewiesen hat oder nicht, ist eine typische Frage der Rechtsanwendung, die der administrativen Aufsicht grundsätzlich entzogen ist. Vorbehalten ist jedoch, dass der Entscheid nicht in eine Rechtsverweigerung mündet, die auf organisatorische Mängel hinweist. Ob überhaupt Recht gesprochen wird, ist nämlich nicht nur eine Rechtsfrage, sondern auch eine Frage, ob der Geschäftsgang den Anforderungen entspricht und das Gericht seine Aufgabe wahrnimmt ( BGE 136 II 380, E. 2).