III.B.3 und IV.C.9). Insofern sich die vorliegende Anzeige gegen die am Urteil beteiligten Richter persönlich richtet, ist daher einschränkend festzuhalten, dass das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde nur beschränkte Interventionsmöglichkeiten diesen gegenüber hat. Sofern sich die Aufsichtsbeschwerde als begründet erwiese, könnte es im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit die beaufsichtigte Instanz lediglich anhalten, den Mängeln abzuhelfen. Weitergehende Massnahmen sind im Rahmen eines administrativen Aufsichtsverfahrens ausgeschlossen.