3. Die Aufsicht des Bundesgerichts über die erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte geht vom Prinzip der Subsidiarität aus; sie will primär sicherstellen, dass die beaufsichtigten Gerichte mit geeigneten Führungs- und Verwaltungsmassnahmen selber dafür sorgen, dass die ihnen obliegenden Verwaltungs- und Führungsaufgaben umfassend wahrgenommen werden (PAUL TSCHÜMPERLIN, Die Aufsicht des Bundesgerichts, SJZ 105 (2009) Nr. 10, Ziff. III.B.3). Die Führung der Richterinnen und Richter obliegt somit - unter Vorbehalt derer fachlichen Unabhängigkeit - in erster Linie den erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichten selbst.