1. Die Anzeigerin bemängelt in ihrer Aufsichtsanzeige, dass die drei angezeigten Richter des Bundesstrafgerichts ihre Beschwerde unter Heranziehung des Opportunitätsprinzips abgewiesen haben. Eine Verfahrenseinstellung gestützt auf das Opportunitätsprinzip gemäss Art. 8 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und Art. 52 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) sei im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Die Angeschuldigten hätten der X.________ wissentlich und willentlich ihr gesamtes Aktienkapital von CHF 30 Mio. in deliktischer Art und Weise abdisponiert. Es liege ein besonders schlimmer Fall von Rechtsbeugung vor.