A. Am 15. März 2011 liess die Anzeigerin bei der Bundesanwaltschaft einen Antrag auf Einleitung einer Strafuntersuchung gegen A.________, B.________ - vormals C.________ - sowie D.________ wegen Verdachts der Geldwäscherei nach Art. 305bis i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB und eventualiter wegen Verdachts auf mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften nach Art. 305ter i.V.m. Art. 102 Abs. 1 StGB einreichen. Die Bundesanwaltschaft erliess am 28. April 2011 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Am 12. Mai 2011 liess die Anzeigerin dagegen bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Diese wies die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 (BB.2011.45) ab.