{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-4-2012_2012-08-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=40&from_date=26.08.2012&to_date=14.09.2012&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=396&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-08-2012-12T_4-2012&number_of_ranks=411", "Checksum": "46ce9441e40a815fdc1cd5ea0746bf4f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["12T 4/2012", "12T_4/2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 27.08.2012 12T 4/2012 (12T_4/2012)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 27.08.2012 12T 4/2012 (12T_4/2012)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 27.08.2012 12T 4/2012 (12T_4/2012)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 00:42:07", "Checksum": "3c47ae313e04fe8eef8c17473601d532", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 27.08.2012 12T 4/2012 (12T_4/2012)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\n4.\n4.1 Die Rechtsprechung ist, wie in Erwägung 2 ausgeführt, von der Aufsicht des Bundesgerichts ausgenommen. Die Frage, ob das Bundesstrafgericht eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens zu Recht abgewiesen hat oder nicht, ist eine typische Frage der Rechtsanwendung, die der administrativen Aufsicht grundsätzlich entzogen ist. Vorbehalten ist jedoch, dass der Entscheid nicht in eine Rechtsverweigerung mündet, die auf organisatorische Mängel hinweist. Ob überhaupt Recht gesprochen wird, ist nämlich nicht nur eine Rechtsfrage, sondern auch eine Frage, ob der Geschäftsgang den Anforderungen entspricht und das Gericht seine Aufgabe wahrnimmt (\nBGE 136 II 380, E. 2).\n4.2 Vorliegend hat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Bundesanwaltschaft in einem einlässlichen Entscheid behandelt. Sie ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gerechtfertigt und die Beschwerde daher abzuweisen sei. Sie führt aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Heranziehung des Opportunitätsprinzips gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB gegeben seien. Insbesondere sei kein oder nur ein äussert geringes Organisationsverschulden der angezeigten Unternehmungen ersichtlich. Die Tatfolgen seien nicht primär durch das Handeln der Angezeigten, sondern vorwiegend durch dasjenige von E.________ und Konsorten verursacht. Insgesamt komme dem angezeigten Sachverhalt im Gesamtkontext nur eine sehr untergeordnete Bedeutung zu. Schliesslich würde die Ausdehnung des bereits sehr weit fortgeschrittenen Verfahrens in Sachen E.________ aufgrund des internationalen Bezugs zu diversen Rechtshilfeverfahren führen, was zu einer untragbaren Verzögerung und Komplexität führen würde, welche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit krass entgegenlaufen würde. Die Zivilforderungen der Beschwerdeführerin seien davon nicht betroffen, da es ihr unbenommen sei, diese in einem Zivilprozess durchzusetzen.\nDie I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat somit die Beschwerde im Einzelnen geprüft und abgewiesen. Sie hat damit keine Rechtsverweigerung begangen, die auf organisatorische Mängel hinweist. Vielmehr hat sie u.a. geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Opportunitätsprinzips vorliegend gegeben sind und hat dies angesichts des Gesamtkontextes bejaht. Die Abweisung der Beschwerde führt im Resultat zwar dazu, dass das von der Anzeigerin eingeleitete Strafverfahren nicht anhand genommen wird. Dies ist aber nicht darum der Fall, weil das Bundesstrafgericht untätig geblieben oder nicht im erforderlichen Mass tätig geworden wäre, sondern weil es in Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Normen die Beschwerde abgewiesen hat. Ob dies rechtlich zu überzeugen vermag, hat das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Anhaltspunkte für irgendwelche Unregelmässigkeiten, wie sie die Anzeigerin geltend macht, bestehen im Übrigen nicht.\n5.\nDer Aufsichtsanzeige ist damit keine Folge zu geben.\n6.\nDas Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.\n2.\nEs werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerde- kammer, Bundesstrafrichter Tito Ponti, Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser und Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud schriftlich mitgeteilt. Der Anzeigerin wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 27. August 2012\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Generalsekretär:\nL. Meyer Tschümperlin"}