{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-4-2012_2012-08-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=40&from_date=26.08.2012&to_date=14.09.2012&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=396&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-08-2012-12T_4-2012&number_of_ranks=411", "Checksum": "46ce9441e40a815fdc1cd5ea0746bf4f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["12T 4/2012", "12T_4/2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 27.08.2012 12T 4/2012 (12T_4/2012)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 27.08.2012 12T 4/2012 (12T_4/2012)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 27.08.2012 12T 4/2012 (12T_4/2012)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 00:42:07", "Checksum": "3c47ae313e04fe8eef8c17473601d532", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 27.08.2012 12T 4/2012 (12T_4/2012)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n12T_4/2012\nEntscheid vom 27. August 2012\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichter L. Meyer, Präsident,\nBundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nVerfahrensbeteiligte\nX.________,\nPostfach 130, 4010 Basel, vertreten durch\nAdvokat Dr. Caspar Zellweger,\nAnzeigerin,\ngegen\nBundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer,\nBundesstrafrichter Tito Ponti,\nBundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser,\nBundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud,\nPostfach 2720, 6501 Bellinzona,\nAngezeigte.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige (BGG)\nSachverhalt:\nA.\nAm 15. März 2011 liess die Anzeigerin bei der Bundesanwaltschaft einen Antrag auf Einleitung einer Strafuntersuchung gegen A.________, B.________ - vormals C.________ - sowie D.________ wegen Verdachts der Geldwäscherei nach Art. 305bis i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB und eventualiter wegen Verdachts auf mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften nach Art. 305ter i.V.m. Art. 102 Abs. 1 StGB einreichen. Die Bundesanwaltschaft erliess am 28. April 2011 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Am 12. Mai 2011 liess die Anzeigerin dagegen bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Diese wies die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 (BB.2011.45) ab.\nB.\nEine von der Anzeigerin an die Vereinigte Bundesversammlung dagegen gerichtete Aufsichtsbeschwerde wurde von dieser zuständigkeitshalber an die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) weitergeleitet. Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 teilte die GPK der Anzeigerin mit, dass für sie als Oberaufsichtsbehörde kein Anlass zum Tätigwerden bestehe, solange sich nicht die Aufsichtsbehörden über die betreffenden Instanzen mit der Angelegenheit befasst haben.\nMit Eingabe vom 29. Mai 2012 liess die Anzeigerin daraufhin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige gegen die drei Bundesstrafrichter Tito Ponti, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud einreichen. Sie beantragt die Einleitung einer Administrativuntersuchung im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 11. Oktober 2011.\nC.\nEs wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.\nErwägungen:\n1.\nDie Anzeigerin bemängelt in ihrer Aufsichtsanzeige, dass die drei angezeigten Richter des Bundesstrafgerichts ihre Beschwerde unter Heranziehung des Opportunitätsprinzips abgewiesen haben. Eine Verfahrenseinstellung gestützt auf das Opportunitätsprinzip gemäss Art. 8 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und Art. 52 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) sei im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Die Angeschuldigten hätten der X.________ wissentlich und willentlich ihr gesamtes Aktienkapital von CHF 30 Mio. in deliktischer Art und Weise abdisponiert. Es liege ein besonders schlimmer Fall von Rechtsbeugung vor.\n2.\nBeim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 3 lit. f Reglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 34 Abs. 1 Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das Verfahren wird von Amtes wegen behördenintern durchgeführt und begründet keinen Anspruch auf Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer).\nDie Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art; die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer, Art. 34 Abs. 1 StBOG). Aufsichtsanzeigen, welche sich in rein appellatorischer Kritik am beanstandeten Urteil erschöpfen, ist daher keine Folge zu geben. Der Aufsicht unterstehen hingegen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen (Art. 2 Abs. 1 AufRBGer).\n3.\nDie Aufsicht des Bundesgerichts über die erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte geht vom Prinzip der Subsidiarität aus; sie will primär sicherstellen, dass die beaufsichtigten Gerichte mit geeigneten Führungs- und Verwaltungsmassnahmen selber dafür sorgen, dass die ihnen obliegenden Verwaltungs- und Führungsaufgaben umfassend wahrgenommen werden (PAUL TSCHÜMPERLIN, Die Aufsicht des Bundesgerichts, SJZ 105 (2009) Nr. 10, Ziff. III.B.3). Die Führung der Richterinnen und Richter obliegt somit - unter Vorbehalt derer fachlichen Unabhängigkeit - in erster Linie den erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichten selbst. Das Bundesgericht hat in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über die erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte keine Disziplinargewalt über die Richterinnen und Richter der beaufsichtigten Gerichte, da hierfür die gesetzliche Grundlage fehlt (HEINRICH KOLLER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. A. 2011, N. 100 und 103 zu Art. 1 BGG, PAUL TSCHÜMPERLIN, a.a.O., Ziff. III.B.3 und IV.C.9).\nInsofern sich die vorliegende Anzeige gegen die am Urteil beteiligten Richter persönlich richtet, ist daher einschränkend festzuhalten, dass das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde nur beschränkte Interventionsmöglichkeiten diesen gegenüber hat. Sofern sich die Aufsichtsbeschwerde als begründet erwiese, könnte es im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit die beaufsichtigte Instanz lediglich anhalten, den Mängeln abzuhelfen. Weitergehende Massnahmen sind im Rahmen eines administrativen Aufsichtsverfahrens ausgeschlossen.\n"}