Die Frage, was unter "unverzüglich" im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO zu verstehen ist und welche formellen Anforderungen an das Gerichtsstandsersuchen zu stellen sind, sind typische Fragen der Rechtsanwendung, die der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts grundsätzlich entzogen ist. Dasselbe gilt auch für die Frage, ob der vorliegende Fall in Anbetracht der Sachlage, insbesondere der zeitlichen Konstellation, allenfalls eine Ausnahme hätte rechtfertigen können. Im Rahmen des vorliegenden Aufsichtsverfahrens ist es dem Bundesgericht somit verwehrt, das Vorgehen des Bundesstrafgerichts im von der Anzeigerin beanstandeten Fall zu überprüfen.