Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO). Die Frage, was unter "unverzüglich" im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO zu verstehen ist und welche formellen Anforderungen an das Gerichtsstandsersuchen zu stellen sind, sind typische Fragen der Rechtsanwendung, die der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts grundsätzlich entzogen ist.