Das Bundesstrafgericht habe eine 10-Tagesfrist eingeführt, die so im Gesetz nicht vorgesehen sei. Falls die 10-Tagesfrist im vorliegenden Fall anzuwenden gewesen wäre, hätte sie das Gesuch spätestens am 10. Juni 2011 versenden müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der diese Rechtsprechung begründende Leitentscheid noch gar nicht gefällt und der Anzeigerin darum nicht bekannt gewesen. Es sei deshalb auch unverständlich, dass das Bundesstrafgericht von ihr erwarte, in ihrem Gesuch Gründe für ein ausnahmsweise mögliches Abweichen von der 10-tägigen Frist geltend zu machen. 3.2 Gerichtsstandskonflikte müssen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung möglichst rasch beendet werden (vgl. Art.