Im vorliegenden Fall sei der Meinungsaustausch zwischen den betroffenen Kantonen am 27. Mai 2011 abgeschlossen worden. Das Gesuch an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sei erst beinahe vier Wochen nach Abschluss des Meinungsaustauschs eingereicht worden und daher verspätet erfolgt. Gründe für ein nur ausnahmsweise mögliches Abweichen von der 10-tägigen Frist würden keine vorgebracht. Die Anzeigerin rügt, dies stelle eine unhaltbare Rechtsprechung dar. Das Bundesstrafgericht habe eine 10-Tagesfrist eingeführt, die so im Gesetz nicht vorgesehen sei.