B. Am 28. Juli 2011 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerde in Strafsachen bzw. Aufsichtanzeige ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 1. September 2011 trat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe - soweit sie als Aufsichtsbeschwerde eingereicht wurde - der Verwaltungskommission zur weiteren Behandlung. Da sich die Beteiligten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bereits hatten vernehmen lassen, erübrigte sich die Einholung weiterer Vernehmlassungen. Erwägungen: