Nachdem ein Meinungsaustausch zwischen den beiden Kantonen erfolglos geblieben war, gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 22. Juni 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte, die Strafbehörden des Kantons Thurgau seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Mit Beschluss vom 15. Juli 2011 trat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf das Gesuch nicht ein. Auf ein von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in der Folge gestelltes Wiedererwägungsgesuch trat sie mit Beschluss vom 2. August 2011 ebenfalls nicht ein.