{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-4-2011_2011-11-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=30.11.2011&to_date=30.11.2011&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=25&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-11-2011-12T_4-2011&number_of_ranks=35", "Checksum": "3f2c112e57840c372bef4b9446e91aa6"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["12T 4/2011", "12T_4/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 30.11.2011 12T 4/2011 (12T_4/2011)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 30.11.2011 12T 4/2011 (12T_4/2011)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 30.11.2011 12T 4/2011 (12T_4/2011)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StBOG | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 19:22:32", "Checksum": "da79b5e0fcc0f975e030804e54117811", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 30.11.2011 12T 4/2011 (12T_4/2011)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StBOG | Aufsichtsbeschwerden\n\n3.\nZu prüfen ist im Folgenden, ob die Angelegenheit in den Bereich der administrativen Aufsicht durch das Bundesgericht fällt.\n3.1 Das Bundesstrafgericht ist auf das Gerichtsstandsersuchen des Kantons Zürich wegen Verspätung nicht eingetreten. Es hat im Wesentlichen erwogen, dass die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische StPO den Kantonen zwar keine genau bestimmte Frist gebe, innerhalb welcher sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzurufen hätten. In Art. 40 Abs. 2 StPO würden sie jedoch verpflichtet, dies \"unverzüglich\" (bzw. \"sans retard\" bzw. \"senza indugio\") zu tun. Laut der zur Publikation vorgesehenen Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer (TPF BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2, angekündigt bereits mit Entscheid vom 1. Juni 2011, BG.2011.5, und wiederholt bestätigt) werde im Normalfall auf die 10-tägige Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO verwiesen. Ein Abweichen von dieser Frist sei nur unter besonderen, von den Gesuchstellern zu spezifizierenden Umständen möglich. Im vorliegenden Fall sei der Meinungsaustausch zwischen den betroffenen Kantonen am 27. Mai 2011 abgeschlossen worden. Das Gesuch an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sei erst beinahe vier Wochen nach Abschluss des Meinungsaustauschs eingereicht worden und daher verspätet erfolgt. Gründe für ein nur ausnahmsweise mögliches Abweichen von der 10-tägigen Frist würden keine vorgebracht.\nDie Anzeigerin rügt, dies stelle eine unhaltbare Rechtsprechung dar. Das Bundesstrafgericht habe eine 10-Tagesfrist eingeführt, die so im Gesetz nicht vorgesehen sei. Falls die 10-Tagesfrist im vorliegenden Fall anzuwenden gewesen wäre, hätte sie das Gesuch spätestens am 10. Juni 2011 versenden müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der diese Rechtsprechung begründende Leitentscheid noch gar nicht gefällt und der Anzeigerin darum nicht bekannt gewesen. Es sei deshalb auch unverständlich, dass das Bundesstrafgericht von ihr erwarte, in ihrem Gesuch Gründe für ein ausnahmsweise mögliches Abweichen von der 10-tägigen Frist geltend zu machen.\n3.2 Gerichtsstandskonflikte müssen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung möglichst rasch beendet werden (vgl. Art. 39 Abs. 2 StPO). Der Bundesgesetzgeber hat dafür eine einzige Bundesinstanz mit abschliessender Kompetenz festgelegt. Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO).\nDie Frage, was unter \"unverzüglich\" im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO zu verstehen ist und welche formellen Anforderungen an das Gerichtsstandsersuchen zu stellen sind, sind typische Fragen der Rechtsanwendung, die der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts grundsätzlich entzogen ist. Dasselbe gilt auch für die Frage, ob der vorliegende Fall in Anbetracht der Sachlage, insbesondere der zeitlichen Konstellation, allenfalls eine Ausnahme hätte rechtfertigen können. Im Rahmen des vorliegenden Aufsichtsverfahrens ist es dem Bundesgericht somit verwehrt, das Vorgehen des Bundesstrafgerichts im von der Anzeigerin beanstandeten Fall zu überprüfen.\n4.\nDas Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 30. November 2011\nIm Namen der Verwaltungskommission\nDer Präsident: Der Generalsekretär:\nL. Meyer Tschümperlin"}