{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-4-2011_2011-11-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=30.11.2011&to_date=30.11.2011&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=25&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-11-2011-12T_4-2011&number_of_ranks=35", "Checksum": "3f2c112e57840c372bef4b9446e91aa6"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["12T 4/2011", "12T_4/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 30.11.2011 12T 4/2011 (12T_4/2011)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 30.11.2011 12T 4/2011 (12T_4/2011)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 30.11.2011 12T 4/2011 (12T_4/2011)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StBOG | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 19:22:32", "Checksum": "da79b5e0fcc0f975e030804e54117811", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 30.11.2011 12T 4/2011 (12T_4/2011)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StBOG | Aufsichtsbeschwerden\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 1/2}\n12T_4/2011\nUrteil vom 30. November 2011\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichter L. Meyer, Präsident,\nBundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nVerfahrensbeteiligte\nKanton Zürich,\nhandelnd durch die Oberstaatsanwaltschaft des\nKantons Zürich,\nAnzeiger,\ngegen\nBundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona,\nAngezeigte.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StBOG.\nSachverhalt:\nA.\nIm Laufe der Jahre 2009 und 2010 eröffneten sowohl der Kanton Zürich als auch der Kanton Thurgau je eine Strafuntersuchung gegen eine Beschuldigte, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen wurden. In der Folge entstand zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau ein negativer Gerichtsstandskonflikt. Nachdem ein Meinungsaustausch zwischen den beiden Kantonen erfolglos geblieben war, gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 22. Juni 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte, die Strafbehörden des Kantons Thurgau seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.\nMit Beschluss vom 15. Juli 2011 trat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf das Gesuch nicht ein. Auf ein von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in der Folge gestelltes Wiedererwägungsgesuch trat sie mit Beschluss vom 2. August 2011 ebenfalls nicht ein.\nB.\nAm 28. Juli 2011 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerde in Strafsachen bzw. Aufsichtanzeige ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 1. September 2011 trat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe - soweit sie als Aufsichtsbeschwerde eingereicht wurde - der Verwaltungskommission zur weiteren Behandlung. Da sich die Beteiligten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bereits hatten vernehmen lassen, erübrigte sich die Einholung weiterer Vernehmlassungen.\nErwägungen:\n1.\nBeim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 34 Abs. 1 Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG; SR 173.71). Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art; die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer, Art. 34 Abs. 1 StBOG). Aufsichtsanzeigen, welche sich in rein appellatorischer Kritik am beanstandeten Urteil erschöpfen, ist daher keine Folge zu geben.\n2.\nDie Anzeigerin wirft dem Bundesstrafgericht vor, es habe sich mit einer den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechenden Argumentation der Fallerledigung entzogen, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Das Bundesstrafgericht stellt sich in seiner Vernehmlassung vom 9. August 2011 auf den Standpunkt, eine Aufsichtsbeschwerde sei nicht zulässig.\n"}