Es hat die Grundsätze eines fairen Verfahrens damit auch insoweit beachtet. Von einer Rechtsverweigerung kann keine Rede sein. 3.5 Die Aufsichtsanzeige erweist sich damit als unbegründet; es ist ihr keine Folge zu geben. 4. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.