bewilligt; es hat sie nur für bestimmte Gründe ausgeschlossen. Schliesslich stösst auch das Argument ins Leere, die Ablehnung des Gesuchs hätte während der laufenden Frist erfolgen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anzeiger nach Erhalt des Fristerstreckungsgesuchs am 29. März, drei Tage vor Ablauf der Frist, unter Hinweis auf die angedrohte Folge des Nichteintretens nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass eine Nachfrist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erstreckt werden könne, die aufgrund der Akten und seiner Eingabe nicht ersichtlich seien. Es hat die Grundsätze eines fairen Verfahrens damit auch insoweit beachtet.