Mit seinem Hinweis auf die Gerichtsferien übersieht er, dass die Bestimmung des VwVG über den Fristenstillstand gemäss Art. 17 Abs. 1 Asylgesetz im Asylverfahren keine Anwendung findet. Zudem gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 22a VwVG - genau gleich wie nach Art. 46 BGG - ausdrücklich nur für nach Tagen bestimmte Fristen, nicht aber für Fristen, die wie hier am 1. April 2010 an einem festgelegten Datum ablaufen.