Das Bundesverwaltungsgericht konnte die Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses somit mit der Androhung verbinden, dass es bei dessen Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung auf die Beschwerde nicht eintreten werde. 3.3 Im konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Art und Weise der Fristansetzung weder eine Rechtsverweigerung begangen noch sonst rechtsstaatliche Verfahrensgarantien verletzt, die aufsichtsrechtlich relevant sein könnten. Es hat vielmehr in seiner Verfügung vom 17. März 2010 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Fristverlängerung nur unter besonders strengen Voraussetzungen in Betracht kommen könne.