17b Abs. 3 Asylgesetz sieht im Gegenteil ausdrücklich vor, dass das Bundesamt einen Gebührenvorschuss verlangen und zu dessen Leistung eine angemessene Frist unter Androhung des Nichteintretens ansetzen kann. Im Beschwerdeverfahren gilt nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht konnte die Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses somit mit der Androhung verbinden, dass es bei dessen Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung auf die Beschwerde nicht eintreten werde.