6 Asylgesetz richtet sich das Verfahren grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein Anspruch auf Fristverlängerung besteht nach diesem Gesetz nicht (vgl. 1C_330/2008 E. 3.2 für den Fall der Fristwiederherstellung). Art. 22 Abs. 2 VwVG sieht nur vor, dass eine behördlich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden kann. Gemäss Art. 23 VwVG kann eine Behörde, die eine Frist ansetzt, gleichzeitig auch Säumnisfolgen androhen, die im Säumnisfall eintreten. Im Asylbereich gilt diesbezüglich kein Sonderrecht. Art. 17b Abs. 3