Im Übrigen besteht von Verfassungs wegen kein Anspruch auf Fristverlängerung (1C_330/2008 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings vorausgesetzt, dass die Parteien über die Höhe des Kostenvorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht werden und die Kostenvorschusspflicht in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist ( BGE 133 V 402 E. 3.3 und 3.4; 105 Ia 105 E. 5 ; 96 I 521 E. 4). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Gemäss Art. 6 Asylgesetz richtet sich das Verfahren grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.