Ob eine Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde nach den gleichen Grundsätzen, welche die Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren entwickelt hat (12T_1-3/2007, je E. 3). Als besondere Spielart der Rechtsverweigerung gilt dies auch für die Frage, ob der Zugang zum Gericht in rechtsgleicher Weise gewährleistet ist (12T_3/2008) und dieser nicht durch eine übertriebene Beurteilung der formellen oder finanziellen Voraussetzungen ungebührlich eingeschränkt wird.