{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-4-2010_2010-08-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=23&from_date=28.07.2010&to_date=16.08.2010&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=227&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-08-2010-12T_4-2010&number_of_ranks=311", "Checksum": "c3975dd32a4ad4005b6da8aff08901cc"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["12T 4/2010", "12T_4/2010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 02.08.2010 12T 4/2010 (12T_4/2010)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 02.08.2010 12T 4/2010 (12T_4/2010)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 02.08.2010 12T 4/2010 (12T_4/2010)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG)"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 04:12:06", "Checksum": "030cb363ca3967164b143dbcd3782237", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 02.08.2010 12T 4/2010 (12T_4/2010)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG)\n\n\n3.2 Im Übrigen besteht von Verfassungs wegen kein Anspruch auf Fristverlängerung (1C_330/2008 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings vorausgesetzt, dass die Parteien über die Höhe des Kostenvorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht werden und die Kostenvorschusspflicht in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist (\nBGE 133 V 402 E. 3.3 und 3.4;\n105 Ia 105 E. 5\n; 96 I 521 E. 4).\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Gemäss Art. 6 Asylgesetz richtet sich das Verfahren grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein Anspruch auf Fristverlängerung besteht nach diesem Gesetz nicht (vgl. 1C_330/2008 E. 3.2 für den Fall der Fristwiederherstellung). Art. 22 Abs. 2 VwVG sieht nur vor, dass eine behördlich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden kann. Gemäss Art. 23 VwVG kann eine Behörde, die eine Frist ansetzt, gleichzeitig auch Säumnisfolgen androhen, die im Säumnisfall eintreten. Im Asylbereich gilt diesbezüglich kein Sonderrecht. Art. 17b Abs. 3 Asylgesetz sieht im Gegenteil ausdrücklich vor, dass das Bundesamt einen Gebührenvorschuss verlangen und zu dessen Leistung eine angemessene Frist unter Androhung des Nichteintretens ansetzen kann. Im Beschwerdeverfahren gilt nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht konnte die Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses somit mit der Androhung verbinden, dass es bei dessen Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung auf die Beschwerde nicht eintreten werde.\n3.3 Im konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Art und Weise der Fristansetzung weder eine Rechtsverweigerung begangen noch sonst rechtsstaatliche Verfahrensgarantien verletzt, die aufsichtsrechtlich relevant sein könnten. Es hat vielmehr in seiner Verfügung vom 17. März 2010 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Fristverlängerung nur unter besonders strengen Voraussetzungen in Betracht kommen könne. Damit entspricht die Verfügung den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die es genügen lässt, wenn die Verfügung zum Ausdruck bringt, dass eine nach Art. 22 VwVG angesetzte Frist voraussichtlich nicht verlängert oder zumindest nur schwerlich gewährt würde (2A.458/1999 E. 2).\n3.4 Was der Anzeiger dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Mit seinem Hinweis auf die Gerichtsferien übersieht er, dass die Bestimmung des VwVG über den Fristenstillstand gemäss Art. 17 Abs. 1 Asylgesetz im Asylverfahren keine Anwendung findet. Zudem gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 22a VwVG - genau gleich wie nach Art. 46 BGG - ausdrücklich nur für nach Tagen bestimmte Fristen, nicht aber für Fristen, die wie hier am 1. April 2010 an einem festgelegten Datum ablaufen. Wenn das Bundesverwaltungsgericht bevorstehende Feiertage - zumal der Fristenstillstand über die Ostertage von Gesetzes wegen nicht gilt - und Ferienabwesenheiten, die erfahrungsgemäss einen gewissen Bezug zum ausgeschlossenen Fristenstillstand aufweisen, in Anbetracht der Besonderheiten des Asylverfahrens nicht als zureichende Gründe für eine Fristverlängerung anerkennt, so ist dies eine Frage der Rechtsanwendung, die der Aufsichtskompetenz des Bundesgerichts entzogen ist. Aus der Zwischenverfügung vom 17. März und dem Urteil vom 8. April 2010 ergibt sich nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren generell keine Nachfristen zur Bewilligung der Bezahlung von Kostenvorschüssen bewilligt; es hat sie nur für bestimmte Gründe ausgeschlossen. Schliesslich stösst auch das Argument ins Leere, die Ablehnung des Gesuchs hätte während der laufenden Frist erfolgen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anzeiger nach Erhalt des Fristerstreckungsgesuchs am 29. März, drei Tage vor Ablauf der Frist, unter Hinweis auf die angedrohte Folge des Nichteintretens nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass eine Nachfrist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erstreckt werden könne, die aufgrund der Akten und seiner Eingabe nicht ersichtlich seien. Es hat die Grundsätze eines fairen Verfahrens damit auch insoweit beachtet. Von einer Rechtsverweigerung kann keine Rede sein.\n3.5 Die Aufsichtsanzeige erweist sich damit als unbegründet; es ist ihr keine Folge zu geben.\n4. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 2. August 2010\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Generalsekretär:\nMeyer Tschümperlin"}