3. Kosten sind im vorliegenden Fall keine zu erheben. Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Januar 2011 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Generalsekretär: Meyer Tschümperlin