1. Die lange Verfahrensdauer ist auf strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur zurückzuführen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Feststellung wird der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich mitgeteilt. Den Anzeigenden wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 15. Juni 2026 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Generalsekretär: Lüscher