Diese liegen unter anderem in der ungenügenden Priorisierung der Altfälle und damit in einer letztlich ungenügenden Behandlungsstrategie sowie der unzureichenden Ressourcensteuerung zum Abbau der Pendenzen. Die Schwere einer solchen Verzögerung bei der Erledigung der Fälle wird durch den Umstand verschärft, dass es sich jeweils um ein Asylverfahren handelt, dessen Ausgang für die Betroffenen von massgeblicher Bedeutung ist und daher ohne Verzögerung geklärt werden sollte. Demnach stellt das Bundesgericht fest, dass strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen.