10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0). Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest: 1. Der Anzeige wird keine Folge geleistet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Feststellung wird der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 22. Juli 2024 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Donzallaz Der Generalsekretär: Lüscher