Dass dieser angeblich unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur zugrunde liegt, macht der Anzeiger nicht geltend. Somit beschlägt die von ihm erhobene Rüge den Beschluss der Beschwerdekammer vom 23. November 2023 und damit die Rechtsprechung. Die Rechtsprechung kann vom Bundesgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht überprüft werden. Der Aufsichtsbeschwerde ist entsprechend keine Folge zu leisten. 4. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren;