die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht greift als administrative Aufsichtsbehörde im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1). 3. Der Anzeiger moniert eine Rechtsverweigerung, indem das Bundesstrafgericht den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt haben soll. Dass dieser angeblich unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur zugrunde liegt, macht der Anzeiger nicht geltend.