Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 23. November 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. 1.2. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 2. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die Revision des Beschlusses der Beschwerdekammer und die Revisionsschrift sei auch zusätzlich als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesstrafgericht und die zuständigen Sachbearbeiter zu behandeln. Dabei macht er insbesondere Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend.