Verfahren betreffend humanitäre Visa seien seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit absoluter Priorität zu behandeln, da die Erteilung eines humanitären Visums gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV (SR 142.204) voraussetze, dass eine Person unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass durch die hohe Anzahl von Fällen im Ausländerrecht, eine Priorisierung der Verfahren stattfinde. Besondere Aufmerksamkeit werde unter anderen auch der Bearbeitung humanitärer Visa geschenkt.