3. 3.1. Der Anzeiger macht geltend, dass das Verfahren F-4178/2022 unter zahlreichen Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts betreffend humanitäre Visa exemplarisch sei für einen inhärenten administrativen, respektive organisatorischen Mangel bei der Behandlung fraglicher Beschwerden. Verfahren betreffend humanitäre Visa seien seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit absoluter Priorität zu behandeln, da die Erteilung eines humanitären Visums gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV (SR 142.204) voraussetze, dass eine Person unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.