Da im Übrigen nicht aus den Akten hervorgeht, dass allfällige ungerechtfertigte Verzögerungen - die in der Hauptsache nicht festgestellt wurden - institutioneller Natur sind, wird der Anzeige keine Folge gegeben. 5. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0). Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest: 1. Der Anzeige wird keine Folge gegeben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Feststellung wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.