4. 4.1. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat im Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich einer auch hier interessierenden Frage bereits Stellung genommen, nämlich dass das Bundesverwaltungsgericht keine anfechtbare Verfügung gegenüber der Anzeigerin erlassen musste und deswegen die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen ist (vgl. Urteil 1C_179/2022 E. 1.3 und 1.4). 4.2. Da im Übrigen nicht aus den Akten hervorgeht, dass allfällige ungerechtfertigte Verzögerungen - die in der Hauptsache nicht festgestellt wurden - institutioneller Natur sind, wird der Anzeige keine Folge gegeben.