Die Anzeigerin ersucht hinsichtlich Aufsichtseingabe einerseits um Feststellung einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung und bringt andererseits (ablauf-) organisatorische Probleme beim Bundesverwaltungsgericht vor (vgl. Rechtsbegehren a. eventuell sowie Ziffer 4 der Aufsichtseingabe vom 16. März 2022). Die von der Anzeigerin geschilderten Vorfälle betreffen das Verfahren hinsichtlich des von ihr gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Antrags auf Erlass einer Zwischenverfügung über die Zuständigkeit im Zuge eines Meinungsaustauschverfahrens zwischen dem Bundesrat und dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 8 Abs. 2 VwVG.