Rechtsverweigerung abgewiesen und die Beschwerde mit gleichem Urteil als Aufsichtsanzeige an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts überwiesen. 1.3. Die Anzeigerin ersucht hinsichtlich Aufsichtseingabe einerseits um Feststellung einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung und bringt andererseits (ablauf-) organisatorische Probleme beim Bundesverwaltungsgericht vor (vgl. Rechtsbegehren a. eventuell sowie Ziffer 4 der Aufsichtseingabe vom 16. März 2022).