{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-3-2021_2022-02-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=08.02.2022&to_date=08.02.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=19&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-02-2022-12T_3-2021&number_of_ranks=39", "Checksum": "625f80ad15f228db0c794b007fa8f171"}, "Scrapedate": "2025-10-05", "Num": ["12T 3/2021", "12T_3/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 08.02.2022 12T 3/2021 (12T_3/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 08.02.2022 12T 3/2021 (12T_3/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 08.02.2022 12T 3/2021 (12T_3/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige | Verwaltungsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/45/2434", "Zeit UTC": "05.10.2025 00:17:34", "Checksum": "2d27fdacad47917e1e09088668d5dc36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 08.02.2022 12T 3/2021 (12T_3/2021)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige | Verwaltungsverfahren\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n12T_3/2021\nEntscheid vom 8. Februar 2022\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichterin Niquille, Präsidentin,\nBundesrichter Donzallaz, Chaix,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt MLaw Matthias Wäckerle,\nAnzeiger,\ngegen\nBundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,\nAngezeigter.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige gemäss Art. 1 Abs. 2 BGG.\nErwägungen:\n1.\nMit Verfügung vom 11. November 2019 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, A.________, geboren am xx.yy.zzzz, Eritrea, erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6625/2019 vom 15. Januar 2020 infolge Nichtleisten des Kostenvorschusses nicht ein. Das SEM teilte A.________ mit Schreiben vom 27. Mai 2020 mit, er habe die Schweiz bis zum 31. Juli 2020 zu verlassen. Auf Gesuche von A.________ hin verlängerte das SEM die Ausreisefrist dreimal, nämlich bis zum 24. September 2020, dann bis zum 20. November 2020 und schliesslich bis zum 15. Januar 2021.\nAuf das erneute Gesuch hin vom 28. Dezember 2020 um eine weitere Verlängerung der Ausreisefrist teilte das SEM A.________ mit Schreiben vom 14. Januar 2021 mit, die von ihm bis dato getätigten Ausreisevorbereitungen genügten nicht, weshalb die Ausreisefrist nicht verlängert werden könne. Gegen diese Mitteilung reichte A.________ am 26. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eine als \"Beschwerde\" bezeichnete Eingabe ein, mit welcher er unter anderem beantragte, die \"Verfügung\" der Vorinstanz aufzuheben und seine Ausreisefrist bis zum 28. Juni 2021 zu verlängern. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 27. Januar 2021 einen superprovisorischen Vollzugsstopp. Mit einzelrichterlichem Urteil vom 29. Januar 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von 250 Franken.\n2. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 reichte Rechtsanwalt Matthias Wäckerle für seinen Klienten beim Bundesgericht eine Aufsichtsanzeige ein. Er beantragt die Feststellung, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 29. Januar 2021\nArt. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV verletzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, das Urteil vom 29. Januar 2021 in Wiedererwägung zu ziehen und das Beschwerdeverfahren D-365/2021 wieder aufzunehmen. Eventualiter sei das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, auf künftige Beschwerden betreffend Erstreckung der Ausreisefrist einzutreten und diese materiell zu behandeln, jedenfalls soweit sie sich in der Sache auf die COVID-19-Verordnung Asyl stützten. Es seien keine Kosten zu erheben.\nDas Bundesverwaltungsgericht beantragt mit Stellungnahme vom 31. Mai 2021, der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben.\n"}