dass das Bundesstrafgericht in den Entscheiden RR.2018.348 und RR.2018.349 von unterschiedlichen Sachverhalten ausgegangen ist, während sich die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts in ihrem Urteil vom 10. Februar 2020 unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit erstaunt zeigt, dass die beiden Fälle bei den gegebenen Sachverhalten unterschiedlich beurteilt worden sind (1C_565/2019 E. 7.5), dass sich die unterschiedlichen Sichtweisen auf die beiden erwähnten Einzelfälle beziehen und keine strukturellen Mängel in der Organisa tion der Rechtsprechung ersichtlich sind, die zu beheben wären, dass der Aufsichtsanzeige daher keine Folge zu geben ist,