des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts vom 11. September 2006 (AufRBGer; SR 173.110.132) behandelt wird, dass die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht administrativer Art ist und die Rechtsanwendung im Aufsichtsverfahren nicht überprüft werden kann (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer), dass das Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 14. Mai 2020 dahingehend Stellung nahm, dass es in den beiden Fällen von zwei unterschiedlichen Sachverhalten ausgegangen sei, die Rechtsanwendung konsequent gewesen sei und kein aufsichtsrechtlich relevanter Aspekt organisatorischer Natur oder aufgrund eines Fehlverhaltens bestehe,