dass die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Schreiben vom 27. Februar 2020 den Präsidenten des Bundesgerichts auf einen Widerspruch in zwei sachkonnexen vom Bundesstrafgericht behandelten Fällen (RR.2018.348 und RR.2018.349, beide vom 15. Oktober 2019) aufmerksam macht und auf eine allenfalls vorlie gende Dysfunktion hinweist, welche gegebenenfalls ein Tätigwerden der Verwaltungskommission des Bundesgerichts in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 4 lit. g BGG erfordern könnte, dass das Schreiben vom 27. Februar 2020 als Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BGG und Art. 3 lit.