{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-3-2020_2020-08-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=20.08.2020&to_date=23.08.2020&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=7&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-08-2020-12T_3-2020&number_of_ranks=45", "Checksum": "5ec354e4f158f4c989a47060324b0e25"}, "Scrapedate": "2025-10-06", "Num": ["12T 3/2020", "12T_3/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 21.08.2020 12T 3/2020 (12T_3/2020)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 21.08.2020 12T 3/2020 (12T_3/2020)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 21.08.2020 12T 3/2020 (12T_3/2020)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG), | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2440", "Zeit UTC": "06.10.2025 21:13:31", "Checksum": "49ba20b9ea0beaa95e0257c8862e7147", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 21.08.2020 12T 3/2020 (12T_3/2020)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG), | Aufsichtsbeschwerden\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n12T_3/2020\nEntscheid vom 21. August 2020\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichterin Niquille, Vizepräsidentin,\nBundesrichter Donzallaz,\nBundesrichter Marazzi,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nBundesgericht, I. ö ffentlich-rechtliche Abteilung,\nAnzeigerin,\ngegen\nBundesstrafgericht, Verwaltungskommission,\nAngezeigte.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige (BGG), Widerspruch zwischen zwei sachkonnexen Entscheiden.\nIn Erwägung,\ndass sich der Bundesgerichtspräsident in Sachen Bundesstrafgericht im Ausstand befindet und sich die Verwaltungskommission des Bundesgerichts daher mit Bundesrichter Marazzi als drittem Mitglied zusammensetzt,\ndass die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Schreiben vom 27. Februar 2020 den Präsidenten des Bundesgerichts auf einen Widerspruch in zwei sachkonnexen vom Bundesstrafgericht behandelten Fällen (RR.2018.348 und RR.2018.349, beide vom 15. Oktober 2019) aufmerksam macht und auf eine allenfalls vorlie gende Dysfunktion hinweist, welche gegebenenfalls ein Tätigwerden der Verwaltungskommission des Bundesgerichts in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 4 lit. g BGG erfordern könnte,\ndass das Schreiben vom 27. Februar 2020 als Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BGG und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts vom 11. September 2006 (AufRBGer; SR 173.110.132) behandelt wird,\ndass die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht administrativer Art ist und die Rechtsanwendung im Aufsichtsverfahren nicht überprüft werden kann (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer),\ndass das Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 14. Mai 2020 dahingehend Stellung nahm, dass es in den beiden Fällen von zwei unterschiedlichen Sachverhalten ausgegangen sei, die Rechtsanwendung konsequent gewesen sei und kein aufsichtsrechtlich relevanter Aspekt organisatorischer Natur oder aufgrund eines Fehlverhaltens bestehe,\ndass gemäss bundesgerichtlicher Aufsichtspraxis nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer bzw. administrativer Natur Raum für aufsichtsrechtliche Weiterungen besteht (\nBGE 144 II 489 E. 3.1),\ndass die uneinheitliche Behandlung von zwei Verfahren nur dann ein aufsichtsrechtlich relevantes Koordinationsproblem darstellt, wenn die divergierende Rechtsprechung auf strukturelle organisatorische Mängel zurückzuführen ist (vgl.\nBGE 135 II 429 E. 4.2 sowie Entscheid 12T_1/2016 vom 6. April 2016 E. 3; betreffend\nstrukturelle Mängel siehe:\nBGE 144 II 489 E. 3.1),\ndass das Bundesstrafgericht in den Entscheiden RR.2018.348 und RR.2018.349 von unterschiedlichen Sachverhalten ausgegangen ist, während sich die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts in ihrem Urteil vom 10. Februar 2020 unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit erstaunt zeigt, dass die beiden Fälle bei den gegebenen Sachverhalten unterschiedlich beurteilt worden sind (1C_565/2019 E. 7.5),\ndass sich die unterschiedlichen Sichtweisen auf die beiden erwähnten Einzelfälle beziehen und keine strukturellen Mängel in der Organisa tion der Rechtsprechung ersichtlich sind, die zu beheben wären,\ndass der Aufsichtsanzeige daher keine Folge zu geben ist,\ndass das Aufsichtsverfahren grundsätzlich kostenlos ist,\nerkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesstrafgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Der Anzeigerin wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 21. August 2020\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Vizepräsidentin : Der Generalsekretär:\nNiquille Tschümperlin"}