4. Aufsichtsverfahren sind mit Ausnahme von in casu nicht gegebenen Voraussetzungen kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 20. Januar 2020 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Meyer Der Generalsekretär: Tschümperlin