Unzutreffend sei auch die Behauptung des Anzeigers, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Tarife für Rechtsvertretungen auf dem Niveau der asylrechtlichen Leistungsmandate des Bundes einebnen. Für die Entschädigungen, die sich im Rahmen der Verfahren der Bundeszentren auf einen Leistungsvertrag mit dem Staatssekretariat für Migration stützen und die auch die Führung eines Beschwerdemandats abgelten, sei das Bundesverwaltungsgericht gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nicht zuständig (Art. 102f i.V.m. Art. 102k AsylG; Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/3). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie rücken den beanstandeten Kostenentscheid ohne Weiteres ins rechte Licht.