Der Hinweis auf die Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen bringe lediglich zum Ausdruck, dass eine implizite interne Praxis bestehe, den Aufwand anhand ähnlich gelagerter Rechtsschriften einzuschätzen und die Entschädigung im Sinne der Gleichbehandlung gegebenenfalls zu kürzen. Die Formulierung, wonach der Vertretungsaufwand «pauschal» festgesetzt worden ist, sei im Sinne von «im Gesamten» oder «gerundet» zu verstehen. Unzutreffend sei auch die Behauptung des Anzeigers, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Tarife für Rechtsvertretungen auf dem Niveau der asylrechtlichen Leistungsmandate des Bundes einebnen.