Im bundesgerichtlichen Aufsichtsverfahren kann nicht geprüft werden, ob das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall das Recht richtig angewendet und seiner Begründungspflicht vollumfänglich genüge getan hat. In seiner Vernehmlassung legt das Bundesverwaltungsgericht sodann dar, dass es im Asylverfahren keine pauschalisierten Entschädigungssätze kennt. Der Hinweis auf die Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen bringe lediglich zum Ausdruck, dass eine implizite interne Praxis bestehe, den Aufwand anhand ähnlich gelagerter Rechtsschriften einzuschätzen und die Entschädigung im Sinne der Gleichbehandlung gegebenenfalls zu kürzen.